Front | Kann d. Vertretene bei eigenem Willensmangel das durch d. Vertreter geschlossene Geschäft anfechten? |
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Back | MM: Nein Arg: Zweck d. § 166 II ist d. Schutz d. Geschäftspartners, nicht den des irrenden Geschäftsherren Arg: Verwischt Grenzen v. Außen- u. Innenverhältnis, verstößt gegen Trennungsprinzip Con: Hätte GH selbst gehandelt, hätte er anfechten können. Kein Grund Geschäftspartner besser zu stellen HM: Nur bei Weisungen d. Vertretenen (§ 166 II analog) Arg: Grundgedanke d. § 166 ist, dass d. Willensbildung desjenigen entscheidend ist, auf deren Entschluss der Vertragsschluss beruht. Beim weisungsgebundenen Vertreter ist das der weisungsgebende Vertretene |
Tags: bgb.at, zivilr
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