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D Arg Vertretene Bei Das Vertreter Ii Ist

Front
Kann d. Vertretene bei eigenem Willensmangel das durch d. Vertreter geschlossene Geschäft anfechten?
Back
MM: Nein

Arg: Zweck d. § 166 II ist d. Schutz d. Geschäftspartners, nicht den des irrenden Geschäftsherren

Arg: Verwischt Grenzen v. Außen- u. Innenverhältnis, verstößt gegen Trennungsprinzip

Con: Hätte GH selbst gehandelt, hätte er anfechten können. Kein Grund Geschäftspartner besser zu stellen

HM: Nur bei Weisungen d. Vertretenen (§ 166 II analog)

Arg: Grundgedanke d. § 166 ist, dass d. Willensbildung desjenigen entscheidend ist, auf deren Entschluss der Vertragsschluss beruht. Beim weisungsgebundenen Vertreter ist das der weisungsgebende Vertretene

Tags: bgb.at, zivilr

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