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D Beteiligten Ist Haftung Zu Geschädigten Um Möglichen

Front Wie ist iRd Haftung d. Alternativtäters (§ 830 I 2 BGB) zu verfahren, wenn einer d. Beteiligten schuldlos o. rm gehandelt hat oder d. Schaden v. Geschädigten möglicherweise selbst verursacht wurde?

→ Dem Wortlaut nach entfällt d. Haftung d. anderen Beteiligten, da jeder d. vollen Delikts-TB verwirklicht haben muss
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HL: Der Anspruch d. Geschädigten ist um d. möglichen Verursachungsbeitrag d. nicht haftenden Beteiligten bzw. um seinen eigenen möglichen Verursachungsbeitrag zu kürzen

Arg: Sonst würde man d. verantwortlichen u. widerrechtlich handelnden Beteiligten begünstigen

Tags: delr, zivilr

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