Front | Ist iRd Anspruchs auf Unterhaltsersatz bei Tötung (844 II BGB) ein Schaden zu verneinen, wenn eine andere Person f. d. Unterhalt aufkommt? |
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Back | Grundsatz: Nein Der Ersatzpflichtige kann sich nicht darauf berufen, dass ein anderer zur Unterhaltsgewährung verpflichtet ist (§ 843 IV) → Ausdruck d. allgem. Rechtsgedankens, dass auf d. Schaden d. Ersatzberechtigten nichts anzurechnen ist, das seiner Natur nach dem Schädiger nicht zugutekommen soll Bei Bestehenbleiben der Unterhaltsquelle → § 843 IV seinem Sinn u. Zweck nach unanwendbar, wenn zwar d. Person des Unterhaltspflichtigen wechselt, aber nicht d. Vermögensmasse |
Tags: delr, zivilr
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