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D Bleiben Soziale Belange Völlig Außer Betracht Wenn

Front Bleiben soziale Belange völlig außer Betracht, wenn d. Betriebsgröße unterhalb d. Schwelle d. § 23 I 2, 3 KSchG ist?
Back Nein

Es ist ein durch Art. 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren, sonst Nichtigkeit nach § 242 BGB

Abwägung unter bes. Berücksichtigung d. unternehmerischen Freiheit

Tags: arbr, zivilr

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