Front | Sind Leiharbeiter bei d. Berechnung d. Mindestbetriebsgröße (§ 23 I KSchG) mitzurechnen? |
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Back | BAG: Ja, soweit ihr Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruht Arg: Bei regelmäßig bestehendem Bedarf werden lediglich reguläre Arbeitskräfte substituiert Arg: Wortlaut spricht untechnisch v. "Beschäftigung" u. nicht Arbeitsverhältnis im rechtl. Sinne Arg: Sinn u. Zweck ist es, Kleinstbetriebe zu schützen, die nicht über d. Mittel verfügen, einen personellen Organisationsapparat zu betreiben. Wer diesen Aufwand, der mit der Entleihung verbunden ist, dennoch betreibt, bedarf nicht der Privilegierung |
Tags: arbr, zivilr
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