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D Dass Sche Womit Ist Zu Begründen Abwehranspruch

Front Womit ist zu begründen, dass d. Abwehranspruch aus § 1004 BGB d. Bösgläubigkeit d. AG vorauszusetzen hat?
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Der redliche unverklagte Besitzer schuldet gem. § 993 kein SchE u. damit auch nicht Beseitigung, d. ihm ähnliche Opfer abverlangen würde

→ Sonst absurdes Ergebnis, dass er ohne SchE grob-fahrlässig Eigentum zerstören kann, aber wertsteigerndes Hinzufügen beseitigen müsste

Tags: sachenr, zivilr

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