Front | Womit ist zu begründen, dass d. Abwehranspruch aus § 1004 BGB d. Bösgläubigkeit d. AG vorauszusetzen hat? |
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Back | Der redliche unverklagte Besitzer schuldet gem. § 993 kein SchE u. damit auch nicht Beseitigung, d. ihm ähnliche Opfer abverlangen würde → Sonst absurdes Ergebnis, dass er ohne SchE grob-fahrlässig Eigentum zerstören kann, aber wertsteigerndes Hinzufügen beseitigen müsste |
Tags: sachenr, zivilr
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