Front | Was sind die Rechtsfolgen des Innerbetrieblichen Schadensausgleiches? |
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Back | Haftungsprivilegierung unter Rückgriff
auf d. Verschuldensgrad → Verschulden
muss sich auf Pflichtverletzung und Schaden beziehen 1. Leichte FL: Fehler,
d. jedem unterlaufen können (Sich-Vergreifen/-Versprechen/-Vertun) → AN-Haftung entfällt, AG muss haften 2. Mittlere FL: Die
im Verkehr erf. Sorgfalt
außer Acht gelassen, Erfolg sonst vorhersehbar u. vermeidbar → Haftungsteilung nach umfassender Abwägung: Betriebsrisiko
d. AG, Weisungswidrigkeit
d. An-Handelns; wirtschaftl. Verhältnisse, Dauer
d. Betriebszugehörigkeit, Lebensalter 3. Grobe FL: Die im Verkehr erf. Sorgfalt in bes. hohem Maße außer Acht gelassen (schlechthin
unentschuldbares Verhalten) → Grds.
Haftung d. AN. Außnahmen
bei deutlichem Missverhältnis
zw. Schadensrisiko/Verdienst u. akuter Existenzgefährdung |
Tags: arbr, zivilr
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