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D Innerbetrieblicher Schadensausgleich Und Voraussetzungen Bei Veranlassung Im

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Innerbetrieblicher Schadensausgleich

Richterrrecht (zwingend): Haftungsprivilegierung d. AN bei Schäden iRv betrieblicher Veranlassung (§ 254 BGB analog)

Voraussetzungen

1. Arbeitnehmer o. Auszubildender
→ Auch leitende Angestellte und Leiharbeitnehmer im Verhätnis zum Verleiher und Entleiher

2. Betriebliche Veranlassung
(+) bei Erfüllung d. geschuldeten Arbeitsleistung u. Verwahrung, außerhalb d. vertragl. Üertragenen soweit im obj. Interesse d. AG
(-) wenn nicht auf d. Förderung d. Betriebsinteressen gerichtet

→ Zweckbestimmung aus Schädigersicht

Tags: arbr, zivilr

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