Front | Charakterisiere die Einigung iSd § 929 |
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Back | 1. Dinglicher Vertrag, unabhängig vom schuldrechtl. Grundgeschäft Ausnahme: Fehleridentität (z.B. bei widerrechtl. Drohung) 2. Keine Bindungswirkung, wirkt nur im Moment d. Vorliegens 3. Kann nach Auslegung auch d. Übertragung d. tats. Rechtsposition (z.B. AnwartschaftsR) umfassen 4. In der Übergabe liegt oftmals die konkludente Einigung |
Tags: sachenr, zivilr
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