Front | Wann ist die Drittwiderspruchklage (§ 771 ZPO) begründet? Was ist im Einzelnen zu prüfen? |
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Back | Sie ist begründet, wenn
dem Kläger ein d. Veräußerung
hinderndes Recht zusteht u. dieses Recht nicht durch Einwendungen ausgeschlossen ist Prüfung 1. Veräußerung hinderndes Recht (Interventionsrecht) Eigentum, (beschränkt) dingl. Rechte → Sicherungeigentum str., Recht zum Besitz, Schuldrechtlich nur Herausgabe- nicht Verschaffungsansprüche 2. Keine entgegenstehenden Einwendungen Insbes. Haftung d. Klägers f.d. titulierte Forderung → z.B. wenn pers. haftender Gesellschafter (§ 128 HGB) o. selbstschuldnerischer (§ 773 I Nr. 1 BGB) Bürge (§ 765 I BGB) |
Tags: zpr, zivilr
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