Front | Was sind die Voraussetzungen f. d. Vertrag m. Schutzwirkung zugunsten Dritter? |
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Back | 1. Leistungsnähe: Dritter kommt m. d. Lstg d. Schuldners bestimmungsgemäß in gleicher Weise in Berührung, so dass er d. Gefahren v. Pflichtverletzungen in gleicher Weise ausgesetzt ist wie d. Gläubiger → (-) wenn Leistungsberührung vertraglich nicht vorgesehen, sondern rein zufällig 2. Schutzbedürftigkeit d. Dritten: (-) wenn Dritter mit eigenen gleichwertigen vertraglichen Ansprüchen (gleich ggn wen) 3. Gläubigereinbeziehungsinteresse (Schutzinteresse) MM Fürsorgeverhältnis erforderlich ("Wohl u. Wehe") HM Jedes vertragliche Interesse ausreichend 4. Erkennbarkeit f. d. Schuldner Bzgl. Leistungsnähe u. Schutzinteresse (-) wenn Personenkreis nicht überschaubar |
Tags: schuldr.at, zivilr
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