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Nicht D Geschäftsgrundlage Element Umstand U Zumind Bei

Front Nenne die Voraussetzungen der Störung d. Geschäftsgrundlage (§ 313)
Back 1. Reales Element als Geschäftsgrundlage
Umstand, d. zumind. eine Partei bei Vertragsschluss vorausgesetzt hat
→ Einseitige Erwartungen nur dann, wenn für anderen erkennbar u. zumind. nicht beanstandet

2. Hypothetisches Element
Umstand so wichtig, dass ohne ihn Vertrag nicht o. m. anderem Inhalt geschlossen worden wäre

3. Störung d. Geschäftsgrundlage
Umstand bei Vertragsschluss gefehlt, danach gravierend verändert, nicht eingetreten o. weggefallen

4. Normatives Element
Festhalten am Vertrag unter wertender Betrachtung u. Abwägung aller Umstände d. Einzelfalls nicht zumutbar (=mit Recht u. Gerechtigkeit nicht zu vereinbaren, untragbare Härte, etc.)

Tags: schuldr.at, zivilr

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