Front | Nenne die Voraussetzungen der Störung d. Geschäftsgrundlage (§ 313) |
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Back | 1. Reales Element als Geschäftsgrundlage Umstand, d. zumind. eine Partei bei Vertragsschluss vorausgesetzt hat → Einseitige Erwartungen nur dann, wenn für anderen erkennbar u. zumind. nicht beanstandet 2. Hypothetisches Element Umstand so wichtig, dass ohne ihn Vertrag nicht o. m. anderem Inhalt geschlossen worden wäre 3. Störung d. Geschäftsgrundlage Umstand bei Vertragsschluss gefehlt, danach gravierend verändert, nicht eingetreten o. weggefallen 4. Normatives Element Festhalten am Vertrag unter wertender Betrachtung u. Abwägung aller Umstände d. Einzelfalls nicht zumutbar (=mit Recht u. Gerechtigkeit nicht zu vereinbaren, untragbare Härte, etc.) |
Tags: schuldr.at, zivilr
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