Front | Was setzt eine Aufrechnungslage voraus (§§ 387 ff.)? |
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Back | 1. Gegenseitigkeit d. Forderungen Beide jeweils Schuldner u. Gläubiger d. anderen (Ausnahme: § 406) 2. Gleichartigkeit d. Forderungen Mit selbem Inhalt: Praktisch nur Geldschulden, evtl. Gattungsschulden 3. Erfüllbarkeit d. Hauptforderung (=des Aufrechnungsgegners) 4. Durchsetzbarkeit d. Gegenforderung (=des Aufrechnenden) Wirksam, fällig, nicht einredebehaftet → Bei Verjährung ist d. Zeitpkt d. erstmaligen Aufrechenbarkeit maßgeblich, nicht d. der Aufrechnungserklärung! |
Tags: schuldr.at, zivilr
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