Front | Besteht auch dann ein Recht zum Besitz (§ 986), wenn d. Eigentümer d. Sache jederzeit herausverlangen kann? → "Noch-Berechtigter", z.B. bei d. Verwahrung (§§ 688 ff.) |
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Back | MM: Nein, kein Besitzrecht Arg: Haftungsgrund d. § 989 ist, dass d. Besitzer nach Rechtshängigkeit m.d. Herausgabe rechnen muss (Vergleichbarkeit) Con: Verwahrer hat d. Pflicht zum Fremdbesitz, kann nicht unrechtmäßiger Besitzer sein (Widerspruch) HM: Ja, Besitzrecht solange bis d. Eigentümer d. Sache tats. herausverlangt → Kein EBV, keine Anwendbarkeit d. §§ 987 ff. |
Tags: sachenr, zivilr
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