Front | Was sind d. einzelnen Voraussetzungen d. Vorteilsausgleichung im Schadensrecht? |
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Back | 1. Adäquanz Adäquat kausaler Zusammenhang zw. Schädigung u. Vorteil Die Anrechnung entspricht dem Zweck d. Schadensersatzes Auf Schäden werden solche Vorteile nicht angerechnet, die dem Schädiger nicht zugutekommen sollen (Rechtsgedanke d. § 843 IV) → Korrektur im Wege wertender Einzelfallentscheidung, da sonst unbillige Ergebnisse möglich |
Tags: schuldr.at, zivilr
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