Front | Zulässigkeitsvoraussetzungen der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) |
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Back | 1. Zuständigkeit a. Örtlich (§§ 802, 771 I) Ausschließlich d. Gericht, in dessen Bezirk d. Vollstreckungsmaßnahme erfolgt
ist b. Sachlich (§ 1 ZPO iVm §§ 23, 71 GVG) Streitwertabhängig;
Wertbestimmung nach d. Maßgaben d. § 6 ZPO 2. Statthaftigkeit Wenn
Rechtsschutzziel d. Klägers d. Einstellung
d. Zwangsvollstreckung wgn. eines d. Veräußerung hinderndes Recht ist → ggf. Problem m. Sicherungseigentum 3. Rechtsschutzbedürfnis Wenn
Vollstreckung konkret droht o. begonnen hat u. Gläubiger noch nicht befriedigt |
Tags: zpr, zivilr
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