Front | Unter welchen Voraussetzungen kann Eigentum kraft Rechtsschein d. Erbscheins (§ 2366) erworben werden? |
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Back | 1. Dingl. Einzelerwerb eines Erbschaftsgegenstandes (§§ 929 ff.) 2. Gültiger Erbschein Existenz allein ausreichend, keine Kenntnis d. Anderen, Vorlegen o. Rechtmäßigkeit erforderlich HM: Schutz kann nicht jedem beliebigen Erwerber zugutekommen Es schadet nur positive Kenntnis bzgl. Unrichtigkeit d. Erbscheins oder Rückgabeverlangen d. Nachlassgerichts (≠ § 932 II) → Abhandekommen unschädlich, da kein Verweis auf § 935 I |
Tags: famerbr, zivilr
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