Front | Was ist Rechtsnatur u. Wirkung d. Erbscheins (§§ 2366, 2367)? |
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Back | Rechtsnatur Öffentliche Urkunde Wirkung Begründet berechtigten Glauben bzgl. dessen Richtigkeit u. Vollständigkeit → Vermutungswirkung gilt nicht beim Erbrechtsstreit mehrerer Erbanwärter, da Erbschein ohne Rechtskraftwirkung 1. Eigentumserwerb (§ 2366) Überwindet Nichtberechtigung beim Eigentumserwerb nach § 929 2. Erfüllung Erbscheinbegünstigter ist richtiger Schuldner iSd §§ 362 ff. |
Tags: famerbr, zivilr
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