Front | Wann erlischt eine Forderung bei d. Leistung an Erfüllung statt (§ 364 I) u. bei d. Leistung erfüllungshalber (ex § 364 II)? |
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Back | Leistung an Erfüllung statt Mit d. Annahme einer anderen als d. geschuldete Leistung durch d. Gläubiger → Erfordert entsprechende Vereinbarung ("Erfüllungsvertrag"", HM), dass erbrachte Lstg als Erfüllung d. Schuld gelten soll Leistung erfüllungshalber Mit d. Verwertung d. erfüllungshalber hingegebenen Gegenstandes (z.B. Scheck) → Rechtsverhältnis sui generis, Auftragsrecht anwendbar |
Tags: schuldr.at, zivilr
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