Front | Entsteht d. betriebliche Übung nach d. Vertragstheorie auch dann, wenn d. Angebot d. AG ohne Rechtsbindungs- o. Geschäftswille ist? |
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Back | Ja Fehlender Rechtsbindungs- o. Geschäftswille steht einer WE nicht entgegen, wenn d. Erklärende bei Anwendung d. im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass seine Äußerung nach T&G u. der Verkehrssitte als WE aufgefasst werden durfte |
Tags: arbr, zivilr
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