Front | Wie wirken sich Nachbesserungsversuche auf d. Verjährung aus? |
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Back | MM Jeder Nachbesserungsversuch ist Anerkenntnis iSd § 212 I Nr. 1 → Neubeginn d. Verjährungsfrist ab Nachbesserungsversuch HM Zu differenzieren / Einzelfallbetrachtung Neubeginn nur, wenn aus Sicht d. Empfängers i.d. Bewusstsein gehandelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein → Kriterien: Umfang, Dauer, Kosten), i.Ü. nur Hemmung, da gesetzl. Regel |
Tags: schuldr.bt, zivilr
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