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D O Bei Ist Nur Wie Der Haftungsbegründende

Front Wie ist der haftungsbegründende TB d. § 823 I BGB zu prüfen?
Back 1. Rechts- o. Rechtsgutverletzung
Aufgezählte Rechte/RG, "sonstige Rechte", Rahmenrechte
→ Ersatzberechtigt ist nur d. unmb Verletzte, bei mittelbarer Verletzung ggf. §§ 844, 845

2. Durch d. Verhalten d. "Schädigers" (haftungsbegründende Kausalität)
Tun o. Unterlassen, Kausalität
→ Bei UL muss Rechtspflicht zum Handeln ggnüber d. Geschädigten verletzt worden sein (Insbes. aus VSP)

3. Rechtswidrigkeit
Indiziert, nur bei Rahmenrechten positiv festzustellen

4. Verschulden
Verschuldensfähigkeit (§§ 827, 828), Vorsatz o. FL

Tags: delr, zivilr

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