Front | Wie ist der haftungsbegründende TB d. § 823 I BGB zu prüfen? |
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Back | 1. Rechts- o. Rechtsgutverletzung Aufgezählte Rechte/RG, "sonstige Rechte", Rahmenrechte → Ersatzberechtigt ist nur d. unmb Verletzte, bei mittelbarer Verletzung ggf. §§ 844, 845 2. Durch d. Verhalten d. "Schädigers" (haftungsbegründende Kausalität) Tun o. Unterlassen, Kausalität → Bei UL muss Rechtspflicht zum Handeln ggnüber d. Geschädigten verletzt worden sein (Insbes. aus VSP) 3. Rechtswidrigkeit Indiziert, nur bei Rahmenrechten positiv festzustellen 4. Verschulden Verschuldensfähigkeit (§§ 827, 828), Vorsatz o. FL |
Tags: delr, zivilr
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