Front | Hat bei einer Verwendung auf eine abhanden gekommene Sache iRd Eigentumsverlustes gem § 951 der f.d. Abhandenkommen Verantwortliche an den Dritten geleistet? ("Jungbullenfall") → Damit dann Ausschluss d. NLK! |
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Back | EA: Nein, zu bestimmen nach konkretem Leistungsgegenstand → Lediglich fehlerhafter Bestiz ist kein tauglicher Leistungsgegenstand iSd 812 ff. AA: Nein, zu bestimmen gem. "modifizierter Subsidiaritätstheorie" → Nur wenn derjenige, dem d. Sache abhanden gekommen ist, d. Sache selbst durch Leistung i.d. Verkehr gebracht hat HM: Nein, zu bestimmen nach Wertungsmodell d. §§ 816, 932, 935 → Was man nicht im Wege d. rechtsgeschäftl. Erwerbs hätte behalten dürfen, darf man auch nicht im Wege d. gesetzl. Erwerbs behalten |
Tags: berr, zivilr
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