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D Sache Nein Zu Bestimmen Hat Abhanden Nach

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Hat bei einer Verwendung auf eine abhanden gekommene Sache iRd Eigentumsverlustes gem § 951 der f.d. Abhandenkommen Verantwortliche an den Dritten geleistet? ("Jungbullenfall")

Damit dann Ausschluss d. NLK!
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EA: Nein, zu bestimmen nach konkretem Leistungsgegenstand
→ Lediglich fehlerhafter Bestiz ist kein tauglicher Leistungsgegenstand iSd 812 ff.

AA: Nein, zu bestimmen gem. "modifizierter Subsidiaritätstheorie"
Nur wenn derjenige, dem d. Sache abhanden gekommen ist, d. Sache selbst durch Leistung i.d. Verkehr gebracht hat

HM: Nein, zu bestimmen nach Wertungsmodell d. §§ 816, 932, 935
Was man nicht im Wege d. rechtsgeschäftl. Erwerbs hätte behalten dürfen, darf man auch nicht im Wege d. gesetzl. Erwerbs behalten

Tags: berr, zivilr

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