Front | Wann insbes. hat in Anweisungsfällen der Angewiesene (z.B. Bank) ggn den Anweisungsempfänger (z.B. Zahlungsempfänger) keinen Anspruch aus NLK? |
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Back | Bei Vorliegen einer Leistung (Vorrang d. Leistungskondiktion) → Insbes. bei 1. Dem Anweisenden zurechenbarer Rechtsschein z.B. widerrufener Zahlungsauftrag, Zuvielüberweisung 2. Gutgläubigkeit d. Empfängers |
Tags: berr, zivilr
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