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D Tierkauf Nicht Arg Bei Sache U Ist

Front
Ist die Beweislastumkehr d. § 477 beim Tierkauf wgn Unvereinbarkeit mit Art d. Sache gem. § 477 Hs 2 ausgeschlossen?

"Krankes Tier"
Back MM: Ja, § 477 generell auf Tierkauf nicht anwendbar

Arg: Bes. Beweislastregeln unangemessen, da Unisicherheit bei d. Entwicklung v. Krankheiten bei Lebewesen u. Ankaufuntersuchung möglich


HM: Nein

Arg: BGB unterscheidet nicht zw. Tier- u. sonstigen Kaufverträgen

Arg: Grundgedanke d. § 477 ist, dass d. Unternehmer bessere Erkenntnismöglichkeiten über Zustand d. Sache hat, bei Tierkauf nicht anders

Tags: schuldr.bt, zivilr

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