Front | Ist die Beweislastumkehr d. § 477 beim Tierkauf wgn Unvereinbarkeit mit Art d. Sache gem. § 477 Hs 2 ausgeschlossen? "Krankes Tier" |
---|---|
Back | MM: Ja, § 477 generell auf Tierkauf nicht anwendbar Arg: Bes. Beweislastregeln unangemessen, da Unisicherheit bei d. Entwicklung v. Krankheiten bei Lebewesen u. Ankaufuntersuchung möglich HM: Nein Arg: BGB unterscheidet nicht zw. Tier- u. sonstigen Kaufverträgen Arg: Grundgedanke d. § 477 ist, dass d. Unternehmer bessere Erkenntnismöglichkeiten über Zustand d. Sache hat, bei Tierkauf nicht anders |
Tags: schuldr.bt, zivilr
Learn with these flashcards. Click next, previous, or up to navigate to more flashcards for this subject.
Next card: Mit zugang ist dass unter normalen umständen zu
Previous card: Sind tiere gebraucht u nicht con zu im
Up to card list: Zivilrecht