Front | Was ist zum Wirksamwerden einer WE gem. § 130 erforderlich? |
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Back | 1. Abgabe WE
endgültig entäußert u. so gen
Empfänger in Verkehr gebracht,
dass unter normalen Umständen mit
Zugang zu rechnen
ist 2. Zugang WE so in d. Machtbereich
d. Empfängers gelangt, dass unter normalen
Umständen mit Kenntnisnahme zu
rechnen 3. Kein Widerruf Vor o. gleichzeitig mit Zugang |
Tags: bgb.at, zivilr
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