Front | In welchen Fällen liegt nach der Generalklausel d. § 307 eine unangemessene Benachteiligung vor? |
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Back | 1. Abweichen v. gesetzl. Leitbild (§ 307 II Nr. 1) Nicht nur Zweckmäßigkeitserwägung d. Gesetzes, sondern Ausprägung d. Gerechtigkeitsgebots → Nach Interessengewichtung d. Gesetzes zu fragen 2. Vertragszweckgefährdung (§ 307 II Nr. 2) 3. Transparenzgebot (§ 307 I 2) Rechte, Pflichten u. ggf. wirtschaftl. Nachteile sind klar u. erkennbar darzustellen → Formell unangemessene Benachteiligung 4. Generalklausel (§ 307 I 1) Gesamtwägung ergibt, dass versucht wird. missbräuchlich eigene Interesse auf Kosten d. anderen durchzusetzen, ohne dem anderen einen angemessenen Ausgleich zu gewähren → Materiell unangemessene Benachteiligung |
Tags: bgb.at, zivilr
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