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D Unangemessene Benachteiligung Nach Ii Nr Zu I

Front In welchen Fällen liegt nach der Generalklausel d. § 307 eine unangemessene Benachteiligung vor?
Back 1. Abweichen v. gesetzl. Leitbild (§ 307 II Nr. 1)
Nicht nur Zweckmäßigkeitserwägung d. Gesetzes, sondern Ausprägung d. Gerechtigkeitsgebots
→ Nach Interessengewichtung d. Gesetzes zu fragen

2. Vertragszweckgefährdung (§ 307 II Nr. 2)

3. Transparenzgebot (§ 307 I 2)
Rechte, Pflichten u. ggf. wirtschaftl. Nachteile sind klar u. erkennbar darzustellen
→ Formell unangemessene Benachteiligung

4. Generalklausel (§ 307 I 1)
Gesamtwägung ergibt, dass versucht wird. missbräuchlich eigene Interesse auf Kosten d. anderen durchzusetzen, ohne dem anderen einen angemessenen Ausgleich zu gewähren
→ Materiell unangemessene Benachteiligung

Tags: bgb.at, zivilr

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