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D Vermögensmassen Jeder Ehegatte Vorerbe Anderen Ein Dritter

Front Welche Gestaltungsmöglichkeiten des Berliner Testaments sind zu kennen?
Back 1. Trennungsprinzip (§ 2100) → Trennung d. Vermögensmassen

Jeder Ehegatte Vorerbe d. anderen, ein Dritter Nacherbe d. erstverstorbenen u. Ersatzerbe d. letztverstorbenen Ehegatten

→ Nachteil: Wirksamkeitshindernisse bei Verfügungen d. Vorerben (§§ 2113 ff.)


2. Einheitsprinzip (§ 2269) → Einheit d. Vermögensmassen (Regelfall)

Jeder Ehegatte "Vollerbe" d. anderen, ein Dritter Schlusserbe

→ Schlusserbe erbt allein v. letztverstorben Ehegatten, d. zulebszeiten frei über d. Vermögen verfügen kann (§ 2286 analog)

Tags: famerbr, zivilr

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