Front | Was ist unter höhere Gewalt (§ 651j) zu verstehen? |
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Back | Leistungshindernis weder aus Sphäre d. Veranstalters noch d. Reisenden, unvorhersehbar, erheblich, auch mit äußerster Sorgf. nicht abwendbar → (-) Naturereignisse, d. dem allgem. Lebensrisiko zuzurechnen (schlechtes Wetter, Strandverschmutzungen) → (-) Streik, wenn dem Risiko- u. Verantwortungsbereich d. Veranstalters zuzurechnen |
Tags: schuldr.bt, zivilr
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