Front | Wie sind Kausalität u. objektive Zurechnung iRd § 823 I zu bestimmen? Was ist bei mb Verursachung zusätzlich erforderlich? |
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Back | 1. Äquivalenztheorie Verhalten dann kausal, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass d. Erfolg entfiele 2. Adäquanztheorie Verhalten ist für optimalen Beobachter geeignet, d. Rechtsgutverletzung herbeizuführen → Bes. eigenartige, ganz unwahrscheinliche Ursachen sind nicht zu berücksichtigen 3. Lehre v. Schutzzweck d. Norm Nur Schadensfolgen, die aus d. Bereich d. Gefahren stammen, zu deren Abwendung d. verletzte Norm erlassen oder d. verletzte Vertragspflicht übernommen wurde → Bei mb Verursachung ist ein innerer Zusammenhang zw. Schaden u. durch Schädiger geschaffene Gefahrenlage unter wertender Betrachtung erforderlich |
Tags: delr, zivilr
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