Front | Welche Fallgruppen der mittelbaren Verursachung einer Rechtsgutverletzung (§ 823 I) sind zu kennen? |
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Back | 1. Herausforderungsfälle Zurechnung nur wenn a. Entschluss aus zumind. im Ansatz billigenswerter Motivation (Vernünftigkeitskontrolle) b. im angemessenem Verhältnis zum Risiko und c. Verletzung gerade aus d. gesteigerten Risiko d. herausgeforderten Hdlg beruhend 2. Durch Shock psychisch vermittelte Gesundheitsverletzung Zurechnung dann, wenn nicht allgem. Lebensrisiko, sondern Toter o. Verletzter naher Angehöriger o. sonst. nahestehend Nicht: Tiere 3. Anlagebedingte Verletzungsfolgen Grds. dem Schädiger zuzurechnen. Ausnahme: Extreme Anfälligkeit des Opfers |
Tags: delr, zivilr
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