Front | Was ist bei der Bestimmung d. Wiederbeschaffungswertes eines Kfz bzgl. Sonderausstattung/-funktionen zu berücksichtigen? |
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Back | Ersatz muss d. Unfallfahrzeug in seiner wesentlichen, auch erwerbswirtschaftlichen Funktion ersetzen → Besondere Ausstattung o. Sonderfunktionen nur soweit auf d. Markt obj. werterhöhend (wenn kein Markt, dann Umbaukosten zu addieren) |
Tags: schuldr.at, zivilr
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