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D Zustand Rückgabe Arg Keine Leistungspflicht Ist Hat

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Hat d. Vermieter nach Beendigung d. Mietverhältnisses u. Rückgabe d. Mietsache (§ 546) in schadhaftem Zustand einen SchE-Anspruch neben o. statt d. Leistung?
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Bei einer Verschlechterung durch d. vertragsgemäßen Gebrauch (z.B. gewöhnliche Abnutzung) liegt jedenfalls keine Pflichtverletzung vor (§ 538)


MM: SchE statt d. Lstg

Arg: Mieter schuldet Rückgabe in ordnungsgem. Zustand, da Wortlaut v. "zurückgeben" spricht, was d. Zustand im Zeitpkt d. Überlassung meint

Arg: Bei Rückgabe in nicht ordnungsgem. Zustand hat d. Mieter seine Leistungspflicht aus § 546 verletzt

Con: Leistungspflicht aus § 546 umfasst nur d. Rückgabe, Regelung enthält keine Bestimmung darüber, in welchem Zustand d. Mietsache zurückzugeben ist

Con: Zustand d. Sache ist f.d. Rückgabe als solche ohne Belang


HM: SchE neben d. Lstg

Arg: Es ist keine Leistungspflicht sondern eine Nebenpflicht iSd § 241 II verletzt

Arg: Es wird nicht auf d. Veränderung sondern lediglich auf d. Bewahrung d. gegenwärtigen d. Güterlage abgezielt (Lstgs-/Nebenpflicht, § 241 I/II)

Tags: schuldr.bt, zivilr

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