Front | Hat d. Vermieter nach Beendigung d. Mietverhältnisses u. Rückgabe d. Mietsache (§ 546) in schadhaftem Zustand einen SchE-Anspruch neben o. statt d. Leistung? |
---|---|
Back | Bei einer Verschlechterung durch d. vertragsgemäßen Gebrauch (z.B. gewöhnliche Abnutzung) liegt jedenfalls keine Pflichtverletzung vor (§ 538) MM: SchE statt d. Lstg Arg: Mieter schuldet Rückgabe in ordnungsgem. Zustand, da Wortlaut v. "zurückgeben" spricht, was d. Zustand im Zeitpkt d. Überlassung meint Arg: Bei Rückgabe in nicht ordnungsgem. Zustand hat d. Mieter seine Leistungspflicht aus § 546 verletzt Con: Leistungspflicht aus § 546 umfasst nur d. Rückgabe, Regelung enthält keine Bestimmung darüber, in welchem Zustand d. Mietsache zurückzugeben ist Con: Zustand d. Sache ist f.d. Rückgabe als solche ohne Belang HM: SchE neben d. Lstg Arg: Es ist keine Leistungspflicht sondern eine Nebenpflicht iSd § 241 II verletzt Arg: Es wird nicht auf d. Veränderung sondern lediglich auf d. Bewahrung d. gegenwärtigen d. Güterlage abgezielt (Lstgs-/Nebenpflicht, § 241 I/II) |
Tags: schuldr.bt, zivilr
Learn with these flashcards. Click next, previous, or up to navigate to more flashcards for this subject.
Next card: D ff ist inhalt u leistungsstörung nach typischer
Previous card: D i kenntnis unter rechtshängigkeit bösgläubigkeit ist u
Up to card list: Zivilrecht