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Haftung I Bloß Mögliche Kausalität Sind Die Anspruchsgrundlagen

Front Was sind die Anspruchsgrundlagen des § 830 BGB?
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Deliktische Haftung von

1.  Täter und Teilnehmer
(§ 830 I 1, II)
Haftung wgn Willen zur Teilnahme oder für bloß mögliche Kausalität (STR, s. gesonderte Karte)

2. Alternativtäter (§ 830 I 2)
Haftung für bloß mögliche Kausalität v. nicht einverständlich zusammenwirkenden Tätern

Tags: delr, zivilr

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