Front | Welche besitzrechtlichen Sonderfälle sind zu kennen? |
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Back | 1. Noch-berechtigter Eigentümer kann d. Sache jederzeit herausverlangen → HM: Besitzrecht solange bis d. Eigentümer d. Sache tats. herausverlangt s. KK 2. Nicht-so-Berechtigter Fremdbesitzerexzess: Besitzer überschreitet sein Besitzzrecht → HM: Besitzrecht (+) s. KK 3. Nicht-mehr-Berechtigter Redlicher Fremdbesitzer, dessen früheres Besitzrecht erloschen ist → HM: §§ 987 ff. soweit anwendbar, wie schuldrechtliche Rückabwicklung nicht abschließend s. KK 4. Umwandlung Fremd- in Eigenbesitz → HM: Besitzrecht (+) s. KK |
Tags: sachenr, zivilr
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