Front | Welche Erwerbsarten sind in Anweisungsfällen zu unterscheiden und wonach ist die Unterscheidung zu treffen? |
---|---|
Back | 1. Geheißerwerb Anweisung
ist konkl. Tilgungsbestimmung, Angewiesener dessen Bote, Erfüllung nach § 362 I → Anweisender ist f. eine "juristische
Sekunde" Eigentümer 2. Direkterwerb Anweisung
ist konkl. Tilgungsbestimmung u.
Ermächtigung, an Dritten zur Erfüllung zu leisten (§ 362 II iVm § 185 I) → Regelfall nach HM 3. Unterscheidung Auslegung |
Tags: sachenr, zivilr
Learn with these flashcards. Click next, previous, or up to navigate to more flashcards for this subject.
Next card: Wie verläuft die bereichungsrechtliche rückabwicklung anweisungsfällen grundsatz übers
Previous card: Nenne die parteien und verhältnisse anweisungsfällen mit beispielen
Up to card list: Zivilrecht