Front | Welche eherechtlichen Normen finden bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Anwendung? |
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Back | Keine Anwendung 1. Eigentums- u. Gewahrsamsvermutung (§ 1362, § 739 ZPO) Weder planwidrige Regelungslücke (GG lange bekannt) noch m. Sinn u. Zweck vereinbar (keine Vereinfachung im RVerkehr, da Lebensverhältniss schwer zu ermitteln) 2. Sonstige Normen Keine Unterhaltsansprüche, kein Zugewinnausgleich, kein Familienname, keine Schlüsselgewalt (§ 1357) Analoge Anwendung Gelockerter Haftungsmaßstab (§ 1359) Da vom gleichen Gedanken getragen: Man soll sich zu Hause im Alltag so verhalten können, wie man ist |
Tags: famerbr, zivilr
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