Front | Was sind die Ausnahmen zur Sperrwirkung des § 993 I Hs. 2 (EBV)? |
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Back | 1. Erlösherausgabe 2. Sittenwidrige Schädigung (§ 826) Vorsätzlich sw Handelnder verdient Privileg d. Sperrwirkung nicht 3. Angemaßte Eigengeschäftsführung (§ 687 II 1) GF nicht schutzwürdig, da er bewusst in fremden Rechtskreis eingreift u. damit vorsätzlich fremde Interessen verletzt HM: Besitzer kann nicht besser stehen als bei wirklich bestehendem Besitzrecht, bei dem er auch aus §§ 280, 823 haften würde |
Tags: sachenr, zivilr
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