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D Nicht Wenn Einer Eingetragenen Arg Nach Allgem

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Ist § 15 I HGB (negative Publizität) anwendbar, wenn d. Änderung einer eintragungspflichtigen, aber nicht eingetragenen Tatsache wiederum nicht eingetragen wird?

sekundäre Unrichtigkeit, z.B. Nichteintragung d. Widerrufs einer nicht eingetragenen Prokura
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MM: Nein

Arg: Vom Handelsregister geht kein Rechtsschein aus
Arg: Bei anderweitiger Kenntnisnahme genügt Schutz nach allgem. Rechtsscheingrundsätzen

Con: Benachteiligung d. Dritten, da bereits leichte FL schadet

Con: Entgegen d. allgem. Prinzip d. Handelsregisters konkrete u. nicht lediglich abstrakte Kausalität erforderlich (Dritter muss ins HR geschaut u. nicht lediglich d. Möglichkeit dazu gehabt haben)


HM: Ja, aber teleologisch zu reduzieren, wenn nicht nach außen kundgetan

Arg: Derjenige, d. beide Eintragungen unterlässt, darf nicht besser gestellt werden, als jmd., d. nur eine unterlässt

Tags: handelsr, zivilr

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