Front | Ist § 15 I HGB (negative Publizität) anwendbar, wenn d. Änderung einer eintragungspflichtigen, aber nicht eingetragenen Tatsache wiederum nicht eingetragen wird? → sekundäre Unrichtigkeit, z.B. Nichteintragung d. Widerrufs einer nicht eingetragenen Prokura |
---|---|
Back | MM: Nein Arg: Vom Handelsregister geht kein Rechtsschein aus Arg: Bei anderweitiger Kenntnisnahme genügt Schutz nach allgem. Rechtsscheingrundsätzen Con: Benachteiligung d. Dritten, da bereits leichte FL schadet Con: Entgegen d. allgem. Prinzip d. Handelsregisters konkrete u. nicht lediglich abstrakte Kausalität erforderlich (Dritter muss ins HR geschaut u. nicht lediglich d. Möglichkeit dazu gehabt haben) HM: Ja, aber teleologisch zu reduzieren, wenn nicht nach außen kundgetan Arg: Derjenige, d. beide Eintragungen unterlässt, darf nicht besser gestellt werden, als jmd., d. nur eine unterlässt |
Tags: handelsr, zivilr
Learn with these flashcards. Click next, previous, or up to navigate to more flashcards for this subject.
Next card: Iii con u nicht ist bei einem reinen
Previous card: Nicht sperrwirkung vorsätzlich er besitzrecht bei sind die
Up to card list: Zivilrecht