Front | Was sind die Voraussetzungen der allgem. NLK (§ 812 I 1 Alt. 2)? |
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Back | 1. Etwas erlangt Jede vermögenswerte (rechtl.) Position 2. In sonstiger Weise Unterscheidung zw. Eingriffs-, Verwendungs- u. Rückgriffskondiktion 3. Auf dessen Kosten Funktion: Bestimmung d. Bereicherungsparteien → Wem RPosition zugewiesen bzw. wer Vorteil erlangt u. wer Opfer erbracht 4. Unmittelbarkeit d. Vermögensverschiebung Eingriff bzw. Vermögensopfer u. Bereicherung müssen durch d. selben Vorgang erfolgt sein 5. Ohne Rechtsgrund |
Tags: berr, zivilr
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