Front | Was ist unter "in sonstiger Weise" bei den verschiedenen Arten der allgem. NLK (§ 812 I 1 Alt. 2) zu verstehen? |
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Back | 1. Eingriffskondiktion Durch Eingriff in eine Rechtsposition (z.B. Nutzung, Gebrauch, Verwertung), dessen wirtschaftl. Verwertung dem BerGl. vorbehalten ist 2. Verwendungskondiktion Durch Verwendung eigener Vermögenswerte auf fremdes Gut, ohne dem Eigentümer ggnüber eine Leistung zu erbringen → Verwendung: Freiw. Vermögensaufwendungen, d. einer Sache unmb zugutekommen(= wiederherstellen, erhalten o. verbessern) 3. Rückgriffskondiktion Durch Zahlung auf fremde Schulden, ohne dabei eine Lstg zu erbringen |
Tags: berr, zivilr
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