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Wenn Arg Bei Erklärungsbewusstsein Eine D Nicht Dann

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Ist bei fehlendem Erklärungsbewusstsein eine Willenserklärung gegeben?

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HM
Ja, wenn bei Anwendung d. im Verkehr erforderl. Sorgfalt rechtsgeschäftl. Bedeutung erkennbar (anfechtbar gem. § 119 I analog)
Arg: Interessenausgleich Erklärender-Geschäftsverkehr

GM
Nein, da Erklärungsbewusstsein konstitutiv
Arg: Wenn schon nicht ernst gemeinte WE nichtig (§ 118), dann erst recht eine nicht gewollte
Arg: Nur dann mit Rechtsfolgen zu rechnen, wenn sich bewusst in d. Rechtsverkehr begeben

Tags: bgb.at, streit, zivilr

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