Front | Ist bei fehlendem Erklärungsbewusstsein eine Willenserklärung gegeben? |
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Back | HM Ja, wenn bei Anwendung d. im Verkehr erforderl. Sorgfalt rechtsgeschäftl. Bedeutung erkennbar (anfechtbar gem. § 119 I analog) Arg: Interessenausgleich Erklärender-Geschäftsverkehr GM Nein, da Erklärungsbewusstsein konstitutiv Arg: Wenn schon nicht ernst gemeinte WE nichtig (§ 118), dann erst recht eine nicht gewollte Arg: Nur dann mit Rechtsfolgen zu rechnen, wenn sich bewusst in d. Rechtsverkehr begeben |
Tags: bgb.at, streit, zivilr
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