Front | Ist ein Nachschieben einer Begründung im Verfahren ggn d. Anordnung d. sofortigen Vollziehung (§ 80 V 1 Alt. 2) möglich? |
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Back | MM: Nein, Anordnung ohne substantiierte Begründung
ist formell rechtswidrig
Arg: Behörde ist anzuhalten, vor Erlass d. Anordnung
maßgeblichen Erwägungen
anzustellen
Con: Unnötiger Formalismus, Behörde kann VA jederzeit mit neuer Anordnung
versehen HM: Ja, durch substantiierte Begründung wird d.
Anordnung formell rechtmäßig Arg: Prozessökonomie,
da neue Begründung ohne neues Verfahren unmb v. Gericht überprüft werden
kann
Arg: Rechtsgedanke
d. § 45 I Nr. 2, II VwVfG NRW, formelles
Begründungserfordernis bei VA heilbar |
Tags: vwr.at
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