Front | Wer ist "Zweckveranlasser" u. ist er Verhaltensstörer (§ 4 PolG, § 17 OBG)? |
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durch eigenes Verhalten das des unmb Störers überhaupt erst hervorruft Verhaltensstörer wenn 1. MM: Subjektive Lehre: Störendes Verhalten zumind. billigend in Kauf genommen (Arg: Billigkeit) 2. HM: Objektive Lehre: Störendes Verhalten objektiv vorhersehbar (Arg: Effektivität d. Gefahrenabwehr) |
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