Front | Nenne d. Voraussetzungen f.d. Zulässigkeit d. Allgemeinen Leistungklage |
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Back | 1. Statthaftigkeit Begehren d. Klägers (§ 88 VwGO) auf eine hinr. bestimmbare Lstg (=Tun, Dulden o. Unterlassen) gerichtet (nicht VA-Erlass) → Herleitung zu nennen: Nicht ausdrücklich geregelt, aber in best. Vorschriften vorausgesetzt (z.B. §§ 43 II, 111, 113 IV VwGO) → Leistungs-, UL-, vorbeugende UL-Klage (s. gesonderte KK) 2. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO analog) Kläger muss einen eigenen Anspruch auf d. Lstg geltend machen 3. Klagegegner Allgem. Rechtsträgerprinzip (NICHT § 78 VwGO, da nur für AK u. VK) 4. Allgem. RSchutzbedürfnis IdR (-) wenn Anspruch nicht zuvor mit Antrag geltend gemacht oder bei Behördenklage kein Leistungsbescheid erlassen wurde 5. Ggf. Qualifiziertes RSchutzbedürfnis Nur bei vorbeugender UL-Klage: Verweisung auf d. nachträglichen Rechtsschutz muss unzumutbar sein → (+) bei Schaffung vollendeter Tatsachen und kurzfristig sich erledigender Maßnahmen 6. Beteiligungs- u. Prozessfähigkeit (§§ 61 f. VwGO analog) |
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