Front | Ist bei einer Abwehrprovokation (Überrüstung) d. NotwehrR einzuschränken? |
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Back | MM: Nur bei absichtlicher Überrüstung (Entfallen d. NotwehrR) HM: Keine Einschränkung Arg: Notwehr Übender hat zur Entstehung d. Konflikts nichts beigetragen Arg: Das Folgenrisiko trifft d. Angreifer |
Tags: strafrecht.at
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