Front | Wann setzt d. mittelbare Täter (§ 25 I Alt. 2) unmb zur Tat an (§ 22)? |
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Back | Jedenfalls dann, wenn d. Werkzeug d. Tathandlung vorgenommen hat oder selbst unmb angesetzt hat (spätester Zeitpunkt) Gesamtlösung: Wenn Tatmittler unmb ansetzt Con: Dem mb Täter vorzuwerfende Handlung ist d. Einwirkung, d. unmb Ansetzen d. Tatmittlers lediglich Erfolg u. meist zufällig Einwirkungstheorie: Sobald mb Täter auf Tatmittler einwirkt Con: Verstoß ggn d. Unmittelbarkeitserfordernis d. § 22 HM: Zu differenzieren (ähnlich modifizierte Entlassungstheorie) Sobald mb Täter alles aus seiner Sicht Erforderliche getan, indem er Einwirkung abgeschlossen u. d. Geschehen aus d. Hand gibt, sodass aus seiner Sicht d. RG bereits unmb konkret gefährdet ist → Enger zeitl. Zusammenhang zw. Einwirkung u. Tathandlung d. Tatmittlers erforderlich Pro: Erst wenn mb Täter ohne Einwirkungsmöglichkeit ist Kausalkette vollst. in Gang gesetzt u. aus d. Vorbereitungsstadium heraus |
Tags: strafrecht.at
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