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Unterschlagung D Dann Erst Verbrauch Arg Ist Objektive

Front Ist d. objektive TB d. Unterschlagung (§ 246 StGB) auch dann erfüllt, wenn ein Ggnstand mehrfach zugeignet wird?

→ z.B. erst Diebstahl, dann Unterschlagung durch Verbrauch o. Veräußerung
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MM: Ja
Unterschlagung tritt erst auf Konkurrenzebene als mitbestrafte Nachtat zurück (tatmehrheitliche Gesetzeskonkurrenz)

Con: Führt zu unbegrenzter Verjährungsfrist


HM:
Nein
Unterschlagung scheidet tatbestandlich aus, da Sache bereits zugeeignet

Arg: Verbrauch etc. nur Ausnutzung d. Sachherrschaft
Arg: Bestimmungen zur Begünstigung (§ 257) u. Hehlerei (§ 259) abschließend

Tags: strafrecht.bt

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