Front | Was ist im objektiven TB d. Unterschlagung (§ 246 StGB) zu prüfen? |
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Back | 1. Fremde bewegliche Sache Körperlicher Gegenstand, d. tats. fortgeschafft werden kann u. nicht im Alleineigentum d. Täter u. nicht herrenlos ist → Wie Diebstahl (§ 242) 2. Zueignung Zumind. vorübergehende Aneignung u. dauerhafte Enteignung → Wie Diebstahl (§ 242) 3. Rechtswidrigkeit d. Zueignung Verstoß ggn d. dingliche Rechtslage u. nicht durch fälligen u. einredefreien Übereignungsanspruch d. Täters gedeckt ist → Alternativ: Wenn objektiv im Widerspruch zur Eigentumsordnung |
Tags: strafrecht.bt
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