Front | Umfasst d. Rechtsfolge d. § 816 I 1 (Entgeltl. Vfg eines Nichtber.) auch Herausgabe d. erzielten Erlöses samt Gewinn? |
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Back | MM: Nein, nur obj. Wertersatz gem. § 818 II Arg 1: Nichtberechtigter erlangt lediglich Befreiung v. Verbindlichkeit Arg 2: Gewinn aus eigener Geschäftstüchtigkeit gebührt d. Erzielenden HM: Ja Arg 1: Sinn d. Bereicherungsrechts, gesamte Bereicherung abzuschöpfen Arg 2: Rechtspolitisch bedenklich, da Gewinnerzielungsmöglichkeit dem Berechtigten zugewiesen |
Tags: berr, zivilr
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